Schülerbeförderung
Ab dem Schuljahr 22/23 entfällt die Anspruchsvoraussetzung zum Erfüllen der Mindestentfernung (2, 4 oder 6 km).
Somit können alle Schülerinnen und Schüler, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Barnim haben und
- den Bildungsgang wechseln (von Klasse 6 in Klasse 7 oder Klasse 10 in JGS 11)
- in die 1. Klasse eingeschult werden
- einen Wohnort- oder Schulwechsel vornehmen werden/vorgenommen haben
- einen Ablehnungsbescheid auf Grund der Mindestentfernung erhalten haben
- bisher keinen Antrag wegen Nichterfüllung der Mindestentfernung gestellt haben
- eine Klasse wiederholen
- Geflüchtete sind (jährlich mit Nachweis des Aufenthaltsstatus)
einen Antrag A zur Ausstellung eines Schülerfahrausweises stellen.