Schülerbeförderung
Der Landkreis Barnim sorgt mit seinen Regelungen zur Schülerbeförderung dafür, dass Kinder und Jugendliche ihren Schulweg möglichst kostengünstig und verlässlich zurücklegen können. Aktuelle Informationen zu Anträgen, Anspruchsvoraussetzungen und Fristen finden Sie über den unten verlinkten Auftritt des Landkreises.
Ab dem Schuljahr 22/23 entfällt die Anspruchsvoraussetzung zum Erfüllen der Mindestentfernung (2, 4 oder 6 km).
Somit können alle Schülerinnen und Schüler, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Barnim haben und
- den Bildungsgang wechseln (von Klasse 6 in Klasse 7 oder Klasse 10 in JGS 11)
- in die 1. Klasse eingeschult werden
- einen Wohnort- oder Schulwechsel vornehmen werden/vorgenommen haben
- einen Ablehnungsbescheid auf Grund der Mindestentfernung erhalten haben
- bisher keinen Antrag wegen Nichterfüllung der Mindestentfernung gestellt haben
- eine Klasse wiederholen
- Geflüchtete sind (jährlich mit Nachweis des Aufenthaltsstatus)
einen Antrag A zur Ausstellung eines Schülerfahrausweises stellen.
