Schülerbeförderung

Ab dem Schuljahr 22/23 entfällt die Anspruchsvoraussetzung zum Erfüllen der Mindestentfernung (2, 4 oder 6 km).
 
Somit können alle Schülerinnen und Schüler, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Barnim haben und

  • den Bildungsgang wechseln (von Klasse 6 in Klasse 7 oder Klasse 10 in JGS 11)
  • in die 1. Klasse eingeschult werden
  • einen Wohnort- oder Schulwechsel vornehmen werden/vorgenommen haben
  • einen Ablehnungsbescheid auf Grund der Mindestentfernung erhalten    haben
  • bisher keinen Antrag wegen Nichterfüllung der Mindestentfernung gestellt haben
  • eine Klasse wiederholen
  • Geflüchtete sind (jährlich mit Nachweis des Aufenthaltsstatus)

einen Antrag A zur Ausstellung eines Schülerfahrausweises stellen.

Informationen des Landkreises